Devjoy

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Unique-P GmbH (im Folgenden Unique-P) im Rahmen des Devjoy Programms für den Kunden. Unique-P und der Kunde werden gemeinsam als die Parteien bezeichnet.

1.2.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde in einem Standarddokument (bspw. einem Bestelldokument) oder sonst im Zusammenhang mit dem Abruf einer Leistung auf diese hinweist.

1.3.

Unique-P behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit einseitig abzuändern. Eine Abänderung hat nur mit Zustimmung des Kunden Auswirkungen auf laufende Leistungen.

2. Leistungen von Unique-P

2.1.

Unique-P bietet Consulting- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Web Softwareentwicklung für Unternehmen an. Die Leistungen werden in Form einzelner Anforderungen (im Folgenden „Karten“) erbracht, die auf einem Kanban-Board (aktuell via Trello, Änderungen vorbehalten) angelegt werden. Art, Inhalt und Priorisierung jeder Karte werden in Rücksprache zwischen dem Kunden und Unique-P festgelegt, wobei der Kunde die Reihenfolge der Bearbeitung bestimmt und Unique-P die Machbarkeit und Sinnhaftigkeit bestätigt.

2.2.

Unique-P bearbeitet jeweils nur eine Karte gleichzeitig und erbringt ihre Leistungen sorgfältig und fachmännisch nach bestem Wissen und Können. Die Bearbeitung einer Karte gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde die Karte auf die Kanban-Spalte für abgeschlossene Arbeiten verschiebt, womit er seine Zufriedenheit bestätigt. Ist der Kunde nicht zufrieden, bleibt die Karte in der Spalte „In Bearbeitung“, und Unique-P arbeitet weiter an der Karte, bis der Kunde sie als zufriedenstellend bestätigt.

2.3.

Die Ergebnisse jeder Karte (bei großen oder komplexen Anforderungen auch regelmäßige Zwischenergebnisse) werden dem Kunden innerhalb der im Abo-Modell vereinbarten Wartezeit bereitgestellt. Unique-P informiert den Kunden über den Fortschritt und stimmt sich bei Bedarf über Anpassungen ab.

2.4.

Die Vergütung der Leistungen erfolgt über ein monatliches Abo-Modell, unabhängig von der Anzahl oder dem Umfang der abgearbeiteten Karten. Der Abo-Betrag deckt die kontinuierliche Bereitstellung der Leistungen gemäß diesem Abschnitt ab.

2.5.

Unique-P behält sich das Recht vor zu jeder Zeit und ohne Vorankündigung die Preise zu ändern. Der Kunde wird über Preisänderungen rechtzeitig informiert. Die Preisänderungen gelten ab dem nächsten Abrechnungszyklus, sofern der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung widerspricht.

2.6.

Unique-P behält sich das Recht vor die Zusammenarbeit jederzeit zu beenden, wenn der Kunde gegen die AGB verstößt oder die Zusammenarbeit als unproduktiv erachtet wird. In diesem Fall wird Unique-P den Kunden über die Beendigung informieren und alle laufenden Karten abschließen oder dem Kunden die Möglichkeit geben, diese abzuschließen.

2.7.

Unique-P behält sich das Recht vor neue Kunden im ersten Monat der Zusammenarbeit grundlos abzulehnen. In diesem Fall wird Unique-P den Kunden über die Ablehnung informieren und alle laufenden Karten abschließen oder dem Kunden die Möglichkeit geben, diese abzuschließen.

3. Verzug der Leistungserbringung

3.1.

Da die Leistungen im Rahmen eines flexiblen Kanban-Prozesses und eines monatlichen Abo-Modells erbracht werden, gelten fixe Verfalltermine nicht. Die Bereitstellung der Ergebnisse einer Karte erfolgt innerhalb der im Abo-Modell festgelegten Wartezeit, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Karte in die Spalte „In Bearbeitung“ verschoben wird. Maßgeblich ist die Mitteilung von Unique-P über die Fertigstellung (oder bei komplexen Karten ein Zwischenergebnis).

3.2.

Sollte Unique-P die vereinbarte Wartezeit für eine Karte aus von Unique-P zu vertretenden Gründen überschreiten, setzt der Kunde Unique-P eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Werktagen, beginnend mit der Benachrichtigung von Unique-P über den Verzug.

3.3.

Kommt Unique-P ihrer Verpflichtung innerhalb der Nachfrist nicht nach, kann der Kunde eine teilweise Rückerstattung des monatlichen Abo-Betrags verlangen. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem Anteil der Wartezeitüberschreitung im Verhältnis zum gesamten Abrechnungsmonat, maximal jedoch 75 % des monatlichen Abo-Betrags. Ein Rücktritt vom gesamten Abo-Vertrag ist nur möglich, wenn Unique-P wiederholt und wesentlich gegen die vereinbarten Wartezeiten verstößt und dies die Nutzbarkeit der Leistungen für den Kunden erheblich beeinträchtigt.

3.4.

Wird eine Karte innerhalb der Wartezeit fertiggestellt und vom Kunden in objektiv zumutbarer Weise genutzt, bleibt der monatliche Abo-Betrag vollständig geschuldet, unabhängig davon, ob der Kunde die Karte sofort auf „Abgeschlossen“ verschiebt.

3.5.

Erhebt der Kunde innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf der Nachfrist keinen Anspruch auf Rückerstattung, bleibt Unique-P berechtigt und verpflichtet, die Bearbeitung der Karte fortzusetzen, bis der Kunde sie als abgeschlossen bestätigt. Der Kunde kann darüber hinaus Schadenersatz für nachweisbare Schäden geltend machen, die durch den Verzug entstanden sind.

3.6.

Diese Ziffer 3 regelt die Verzugsfolgen für Leistungen von Unique-P im Rahmen des Abo-Modells abschließend.

4. Beizug von Dritten

4.1.

Unique-P darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte (z.B. Spezialisten, Hilfspersonen, Subunternehmer) beiziehen.

4.2.

Wenn der Kunde den Beizug eines Dritten selber vorschlägt, wenn er dem Beizug eines von Unique-P vorgeschlagenen Dritten vorgängig zustimmt oder wenn der Kunde diesen direkt beauftragt, haftet Unique-P nicht für dessen Arbeitsergebnisse.

5. Sachgewährleistung

5.1.

Unique-P gewährleistet, ihre Leistungen sorgfältig, gewissenhaft und nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erbringen.

5.2.

Jede darüberhinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

6. Rechtsgewährleistung

6.1.

Unique-P gewährleistet, dass ihre Leistungen keine schweizerischen Immaterialgüterrechte Dritter verletzen.

6.2.

Ansprüche Dritter wegen Verletzung von schweizerischen Immaterialgüterrechten Dritter wehrt Unique-P auf eigene Kosten ab. Der Kunde gibt solche Forderungen an Unique-P schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt Unique-P die ausschließliche Führung eines allfälligen Prozesses und Maßnahmen für die gerichtliche oder außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits.

6.3.

Der Kunde verpflichtet sich, Unique-P aktiv bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen und Ansprüche Dritter ohne die Zustimmung von Unique-P weder gerichtlich noch außergerichtlich anzuerkennen. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt Unique-P die dem Kunden auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen.

6.4.

Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht, kann Unique-P nach ihrer Wahl dem Kunden das Recht verschaffen, die Leistung frei von jeder Haftung wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu benutzen oder die Leistung durch eine andere zu ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen im Wesentlichen ebenfalls erfüllt.

6.5.

Erwirbt der Kunde von Unique-P Drittsoftware oder andere Produkte, so richtet sich die Rechtsgewährleistung nach den Lizenzbestimmungen des Dritten.

6.6.

Unique-P gewährleistet für ordnungsgemäße Lizenzierung für den Kunden gesorgt zu haben. Unique-P gewährleistet zur Weiterleitung solcher Lizenzen berechtigt zu sein.

6.7.

Bezieht der Kunde Produkte und/oder Drittsoftware direkt und nicht über Unique-P, ist der Kunde von vornherein allein dafür verantwortlich.

6.8.

Diese Ziffer 6 regelt die Rechtsgewährleistungsansprüche des Kunden abschließend.

7. Haftung

7.1.

Verursacht Unique-P durch eigenes Verhalten oder Unterlassen eine Vertragsverletzung, haftet Unique-P für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft; ergänzend gelten die nachstehenden Regeln dieser Ziffer 7.

7.2.

Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden haftet Unique-P in vollem Umfang des Schadenausmaßes.

7.3.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Unique-P für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden und für Vermögensschäden insgesamt höchstens bis zum Betrag der an Unique-P geleisteten Vergütung.

7.4.

Im Anwendungsbereich von Ziffer 7.3 ist jegliche Haftung von Unique-P ausgeschlossen für:

7.5.

Weitergehende bzw. von Ziffer 7 abweichende Haftungsbestimmungen zu Lasten von Unique-P gelten nicht.

7.6.

Der Kunde teilt allfällige Beanstandungen, die zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber Unique-P führen können, Unique-P umgehend schriftlich mit.

8. Vergütung

8.1.

Alle Beträge für Vergütungen an Unique-P verstehen sich in CHF exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger anderer Abgaben, sofern nicht anders vereinbart. Die Vergütung erfolgt ausschließlich im Rahmen eines monatlichen Abo-Modells.

8.2.

Die Abo-Zahlungen sind monatlich im Voraus fällig und werden über einen Zahlungsanbieter (aktuell Stripe, Änderungen vorbehalten) abgewickelt. Leistungen werden nur erbracht, wenn die Zahlung für den jeweiligen Abrechnungszyklus erfolgreich eingegangen ist. Zahlungen via Rechnung sind ausgeschlossen. Der Kunde kann sein Abo jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszyklus kündigen. Bei Rückerstattungen im ersten Monat der Nutzung verbleibt das Eigentum an allen erstellten Materialien bei Unique-P, und der Kunde darf diese nicht nutzen. Bei Genehmigung wird eine Gebühr von 25% auf die verbleibende Abrechnungsperiode erhoben. Stripe-Transaktionsgebühren werden nicht erstattet. Bei Verstoß behält sich Unique-P rechtliche Schritte vor.

8.3.

Ein Verzugszins wird nicht erhoben. Bei ausbleibender oder fehlerhafter Vorauszahlung wird das Abo automatisch pausiert, bis die Zahlung eingegangen ist. Unique-P ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, und der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung für den unbezahlten Zeitraum.

8.4.

Es gilt ein Abrechnungszyklus von 31 Tagen. Bei einer Pausierung des Abos werden verbleibende Tage des aktuellen Zyklus gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Tage können jederzeit in der Zukunft genutzt werden, begrenzt nutzbar auf maximal 12 Monate. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die gutgeschriebenen Tage. Der Kunde kann die Pausierung jederzeit aufheben, indem er die Zahlung für den nächsten Abrechnungszyklus anweist. Unique-P wird den Kunden über den Status der Pausierung informieren.

8.5.

Leistungen, deren Umfang oder zusätzliche Kosten nicht im Abo enthalten sind (z. B. spezielle Zusatzvereinbarungen), werden separat über den Zahlungsanbieter abgerechnet. Unique-P informiert den Kunden vorab über solche Zusatzkosten und deren Abwicklung.

9. Rechnungsstellung und Zahlung

9.1.

Unique-P erhebt die monatlichen Abo-Zahlungen ausschließlich über den Zahlungsanbieter (aktuell Stripe). Eine Rechnungsstellung im klassischen Sinne entfällt. Der Kunde erhält eine Zahlungsbestätigung bzw. Quittung direkt vom Zahlungsanbieter nach erfolgreicher Abbuchung.

9.2.

Der Kunde ist verpflichtet, Unique-P die für die Zahlungsabwicklung notwendigen Informationen (z. B. Zahlungsdetails) rechtzeitig bereitzustellen und sicherzustellen, dass die monatliche Abbuchung erfolgreich durchgeführt werden kann. Änderungen der Zahlungsdaten sind Unique-P unverzüglich mitzuteilen.

9.3.

Für Umweltzwecke verzichtet Unique-P auf Papierrechnungen oder postalische Mitteilungen. Alle Zahlungsinformationen, wie Quittungen oder Abo-Status, werden elektronisch über den Zahlungsanbieter oder per E-Mail an den vom Kunden angegebenen Empfänger zugestellt.

10. Eigentums- und Schutzrechte

10.1.

Die an den Leistungen von Unique-P bestehenden Schutzrechte wie insbesondere Urheberrechte, Patentrechte und Designrechte verbleiben bei Unique-P.

10.2.

Umfasst der Leistungsabruf die Übertragung von Source Code an den Kunden, so findet diese Übertragung erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Leistung von Unique-P statt.

10.3.

Unique-P ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen auch im Rahmen anderer Kundenprojekte einzusetzen, soweit damit nicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Kunden verletzt werden. Unique-P beseitigt jeglichen Hinweis auf den Kunden oder dessen Geschäft vor Weiterverwendung von Leistungen.

10.4.

An Drittsoftware erhält der Kunde ein Nutzungsrecht im Umfang der Lizenz des Herstellers (entweder als Unterlizenz oder als Direktbeziehung gemäß separaten Angaben von Unique-P). Der Kunde anerkennt, an die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Dritten gebunden zu sein.

11. Nutzungsrechte des Kunden

11.1.

Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden hat der Kunde das uneingeschränkte und unbefristete Recht, die von Unique-P erbrachten, kundenspezifischen Leistungen (insbesondere Konzepte, Applikationen einschließlich Konfigurationsleistungen sowie Designelemente) einschließlich Schnittstellen zu Standardkomponenten vertragsgemäß zu nutzen. Ohne anderslautende Vereinbarung umfasst das Nutzungsrecht an den von Unique-P erbrachten Leistungen auch deren Vervielfältigung für den internen Gebrauch durch den Kunden sowie deren Weiterentwicklung. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist nicht zulässig.

11.2.

Das Nutzungsrecht des Kunden ist nicht an Dritte übertragbar. Es gilt jedoch auch für Rechtsnachfolger des Kunden unabhängig davon, ob die Rechtsnachfolge durch Fusion auf dem Weg der Kombination mit einem Dritten zu einer neuen Gesellschaft oder durch Absorption in eine Drittgesellschaft zustande kommt.

12. Geheimhaltung

12.1.

Sämtliche Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen einer Partei, die der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag zukommen oder zugekommen sind, sind durch die andere Partei vertraulich zu behandeln. Die andere Partei darf sie ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei keinem Dritten zugänglich machen oder sonst wie offenbaren.

12.2.

Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.

12.3.

Die Vertraulichkeitspflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrags so lange bestehen, wie die offenlegende Partei daran ein berechtigtes Interesse hat.

13. Kundenfeedback

13.1.

Der Kunde erkennt an, dass alle Fragen, Kommentare, Vorschläge oder sonstige Rückmeldungen („Einsendungen“) ausschließliches Eigentum von Unique-P sind, es sei denn, Rechte wurden gemäß Abschnitt 11 („Nutzungsrechte des Kunden“) dem Kunden eingeräumt. Unique-P kann Einsendungen nach eigenem Ermessen für beliebige rechtmäßige Zwecke nutzen, ohne Verpflichtung zur Vergütung oder Nennung des Kunden. Der Kunde verzichtet auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung durch Unique-P.

14. Elektronische Kommunikation, Transaktionen und Unterschriften

14.1.

Der Kunde erklärt sich mit elektronischer Kommunikation einverstanden. Elektronische Signaturen, Verträge und Aufzeichnungen sind rechtsverbindlich. Der Kunde verzichtet auf Anforderungen an Originalunterschriften oder physische Aufzeichnungen.

15. Präsentation von Kundenarbeiten

15.1.

Unique-P darf Kundenarbeiten öffentlich präsentieren (z.B. auf Social Media, Website), sofern nicht anders vereinbart. Unique-P darf auch den Kundennamen samt Logo auf seiner Website zur Präsentation platzieren. Der Kunde kann eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) mit Unique-P schließen, die diese Präsentationsrechte aufhebt.

16. Empfehlungen

16.1.

Empfehlungsnachverfolgung und Auszahlungen erfolgen über den Drittanbieter Rewardful.com.

17. Übertragung/Abtretung

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung der anderen Partei an eine andere Gesellschaft abgetreten oder übertragen werden.

18. Verrechnungsausschluss

Eine Verrechnung von Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1.

Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) wird ausgeschlossen.

19.2.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem unter diesen AGB begründeten Vertragsverhältnis ist Stüsslingen, SO.

Letztes Update: 10. April 2025